Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 657Paragraph 657
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 657.Paragraph 657,
Wenn der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft; so verliert das Vermächtniß seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.
Schlagworte
Eigentum, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018382
alte Dokumentnummer
N2181110863Z