Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 660Paragraph 660
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) das Vermächtniß einer bestimmten Sache;
§ 660.Paragraph 660,
Das Vermächtniß einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werthe nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nähmlichen Art oder den nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederhohlt worden sind.
Schlagworte
Wert, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018385
alte Dokumentnummer
N2181110866Z