Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 667Paragraph 667
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 667.Paragraph 667,
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht; so wird nicht vermuthet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann als Vermächtniß.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018392
alte Dokumentnummer
N2181110873Z