Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 672Paragraph 672
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
f) des Unterhalts, der Erziehung; oder Kost;
§ 672.Paragraph 672,
Das Vermächtniß des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nöthigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018397
alte Dokumentnummer
N2181110878Z