Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 674Paragraph 674
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
g) der Mobilien; des Hausrathes;
§ 674.Paragraph 674,
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunter nicht begriffen.
Schlagworte
Vermächtnis von Möbeln oder Hausrat, Gerätschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018399
alte Dokumentnummer
N2181110880Z