Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 675Paragraph 675
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
h) eines Behältnisses;
§ 675.Paragraph 675,
Ist jemanden ein Behältniß vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht, sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet, daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist.
Schlagworte
Behältnis, Teil
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018400
alte Dokumentnummer
N2181110881Z