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§ 677 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 31.12.2016 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 677 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 67701.01.181231.12.2016 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 677

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 677,

Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht, so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018402

alte Dokumentnummer

N2181110883Z