Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 678Paragraph 678
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;
§ 678.Paragraph 678,
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018403
alte Dokumentnummer
N2181110884Z