Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 681Paragraph 681
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
m) über die Benennung: Kinder;
§ 681.Paragraph 681,
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018406
alte Dokumentnummer
N2181110887Z