Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 683Paragraph 683
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
o) Dienstpersonen.
§ 683.Paragraph 683,
Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtniß hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältniß bezeichnet; so wird vermuthet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegengesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden.
Schlagworte
Vermutung, Vermutungsgrund, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018408
alte Dokumentnummer
N2181110889Z