Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 685Paragraph 685
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zahlungstag.
§ 685.Paragraph 685,
Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018410
alte Dokumentnummer
N2181110891Z