Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 690Paragraph 690
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;
§ 690.Paragraph 690,
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.
Schlagworte
Kurator, Nachlass
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018415
Alte Dokumentnummer
N2181110896Z