Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 692Paragraph 692
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
oder gar übersteigen.
§ 692.Paragraph 692,
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnißmäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018417
alte Dokumentnummer
N2181110898Z