Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 694Paragraph 694
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten.
§ 694.Paragraph 694,
Die Beyträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018419
alte Dokumentnummer
N2181110900Z