Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 695Paragraph 695
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zwölftes Hauptstück.
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens.
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.
§ 695.Paragraph 695,
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.
Schlagworte
Zeitpunkt, Befristung, Kodizill, Änderung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018420
alte Dokumentnummer
N2181110901Z