Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 696Paragraph 696
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Arten der Einschränkung des letzten Willens:
1) Bedingung.
§ 696.Paragraph 696,
Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bey ihrem Eintritte verloren geht.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018421
alte Dokumentnummer
N2181110902Z