Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 698Paragraph 698
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) unmögliche oder unerlaubte;
§ 698.Paragraph 698,
Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018423
alte Dokumentnummer
N2181110904Z