Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 699Paragraph 699
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) mögliche und erlaubte Bedingungen;
§ 699.Paragraph 699,
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018424
alte Dokumentnummer
N2181110905Z