Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 701Paragraph 701
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.
§ 701.Paragraph 701,
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018426
alte Dokumentnummer
N2181110907Z