Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 706Paragraph 706
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 706.Paragraph 706,
Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirret hat, wird der Zeitpunct nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen seyn.
Schlagworte
Beisetzung, Zeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018431
alte Dokumentnummer
N2181110912Z