Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 713Paragraph 713
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:
1) durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes;
§ 713.Paragraph 713,
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern der Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Theil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Theil fällt nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018438
alte Dokumentnummer
N2181110919Z