Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 721Paragraph 721
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) stillschweigenden;
§ 721.Paragraph 721,
Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018446
alte Dokumentnummer
N2181110927Z