Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 723Paragraph 723
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 723.Paragraph 723,
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018448
alte Dokumentnummer
N2181110929Z