Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 725Paragraph 725
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 725.Paragraph 725,
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018450
alte Dokumentnummer
N2181110931Z