Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 726Paragraph 726
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3) durch Entsagung der Erben.
§ 726.Paragraph 726,
Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018451
alte Dokumentnummer
N2181110932Z