Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 728Paragraph 728
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 728.Paragraph 728,
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018453
alte Dokumentnummer
N2181110934Z