Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 732Paragraph 732
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
1. Linie: Die Kinder.
§ 732.Paragraph 732,
Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen bey Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren seyn. Mehrere Kinder theilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
Schlagworte
1. Parantel, Teil
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018457
Alte Dokumentnummer
N2181110938Z