Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 737Paragraph 737
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 737.Paragraph 737,
Wenn Eines der verstorbenen Aeltern des Erblassers weder Kinder noch Nachkömmlinge hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Aelterntheile zu. Ist dieser Theil auch nicht mehr am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheilet.
Schlagworte
Eltern, Elternteil, Teil
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018462
alte Dokumentnummer
N2181110943Z