Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 738Paragraph 738
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3. Linie: Die Großältern und ihre Nachkommenschaft.
§ 738.Paragraph 738,
Sind die Aeltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großältern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwey gleiche Theile getheilet. Eine Hälfte gehört den Aeltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen; die andere den Aeltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
Schlagworte
3. Parantel, Großeltern, Eltern, Teil
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018463
alte Dokumentnummer
N2181110944Z