Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 750Paragraph 750
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 750.Paragraph 750,
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (§. 736). Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (Paragraph 736,).
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Dokumentnummer
NOR12018475
alte Dokumentnummer
N2181110956Z