Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 923/1938JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 923/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 759Paragraph 759
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 759.Paragraph 759,
(1)Absatz eins,Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
(2)Absatz 2,Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.
Anmerkung
Abs. 1 gilt nur für Ehen, die nach der Rechtslage vor dem EheG, dRGBl. I S 807/1938, (nur) von Tisch und Bett geschieden worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018485
alte Dokumentnummer
N2181110966Z