Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 767Paragraph 767
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und unter was für Beschränkung.
§ 767.Paragraph 767,
(1)Absatz eins,Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen Anspruch, und wird bey der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
(2)Absatz 2,Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.Eine Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018492
alte Dokumentnummer
N2181110973Z