Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 774Paragraph 774
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wie der Pflichttheil zu hinterlassen.
§ 774.Paragraph 774,
Der Pflichttheil kann in Gestalt eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden.
Schlagworte
Pflichtteil, Erbteil, Teil, Noterbe
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018499
alte Dokumentnummer
N2181110980Z