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§ 785 ABGB

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 280/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 785 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 78501.07.197831.12.2016 BGBl. Nr. 280/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 785

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 280/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 785,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach Paragraph 794, maßgebend ist.
  2. Absatz 2,Das Recht nach Absatz eins, steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.
  3. Absatz 3,In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.

Anmerkung

Anspruch des Noterben gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteiles siehe § 951.

Schlagworte

Schenkungspflichtteil

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018510

Alte Dokumentnummer

N2181110991Z