Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 800Paragraph 800
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 800. Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe. Paragraph 800, Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe.
Schlagworte
bedingte Erbserklärung, unbedingte Erbserklärung
Dokumentnummer
NOR12018525
Alte Dokumentnummer
N2181111006Z