Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 803Paragraph 803
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.
§ 803.Paragraph 803,
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018528
alte Dokumentnummer
N2181111009Z