Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 805Paragraph 805
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
§ 233 wurde aufgehoben, jetzt § 154 und § 245.Paragraph 233, wurde aufgehoben, jetzt Paragraph 154 und Paragraph 245,
Text
§ 805. Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (§. 233). Paragraph 805, Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (Paragraph 233,).
Dokumentnummer
NOR12018530
alte Dokumentnummer
N2181111011Z