Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 810Paragraph 810
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
§ 810. Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen. Paragraph 810, Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.
Anmerkung
Vgl. § 145 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854.
Dokumentnummer
NOR12018535
Alte Dokumentnummer
N2181111016Z