Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 814Paragraph 814
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkung der Einberufung:
§ 814.Paragraph 814,
Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018539
alte Dokumentnummer
N2181111020Z