Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 820Paragraph 820
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Haftung der gemeinschaftlichen Erben.
§ 820.Paragraph 820,
Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für Alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.
Schlagworte
Solidarhaftung, Erbteil, Verhältnis, Wohltat
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018544
alte Dokumentnummer
N2181111025Z