Rechtstracker.at

§ 905 ABGB

Fassungen
01.01.1917 bis 31.12.2006 — RGBl. Nr. 69/1916
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 905 heute13.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2014
§ 90516.03.201312.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 50/2013
§ 90501.01.200715.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 90501.01.191731.12.2006 RGBl. Nr. 69/1916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 905

Inkrafttretensdatum

01.01.1917RGBl. Nr. 69/1916

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 905, (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der Erfüllung zu sehen.

  1. Absatz 2,Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten.

Anmerkung

Für Schulden in fremder Währung vgl. auch Art. 8 Z 8 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938.

Schlagworte

Holschuld, Bringschuld, Schickschuld, Währung

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018629

alte Dokumentnummer

N2181111111Z