Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 983Paragraph 983
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Darleihen.
§ 983.Paragraph 983,
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln. Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (Paragraph 936,), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.
Schlagworte
Darlehen, einundzwanzigstes Hauptstück
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Dokumentnummer
NOR12018712
alte Dokumentnummer
N2181111194Z