Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 990Paragraph 990
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) in Schuldscheinen;
§ 990.Paragraph 990,
In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurückgezahlt werde.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018719
Alte Dokumentnummer
N2181111201Z