Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 991Paragraph 991
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 991.Paragraph 991,
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuldschein oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018720
alte Dokumentnummer
N2181111202Z