Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1024Paragraph 1024
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
oder Concurs.
§ 1024.Paragraph 1024,
Verfällt der Machtgeber in Concurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Concurses im Nahmen des Concurs-Schuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Eben so erklärt die Verhängung des Concurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die ertheilte Vollmacht für aufgehoben.
Anmerkung
Vgl. § 25 Abs. 1 KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914.
Schlagworte
Konkurs, Gemeinschuldner, Konkursschuldner
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018753
alte Dokumentnummer
N2181111235Z