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§ 1158 ABGB

Fassungen
01.01.1917 bis 30.09.2021 — RGBl. Nr. 69/1916
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1158 heute01.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2017
§ 115801.01.191730.09.2021 RGBl. Nr. 69/1916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1158

Inkrafttretensdatum

01.01.1917RGBl. Nr. 69/1916

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021danach: BGBl. I Nr. 153/2017

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Absatz 4 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 1503, Absatz 15

Text

Endigung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 1158,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
  4. Absatz 4,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018891

Alte Dokumentnummer

N2181111373Z