Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1947JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1164Paragraph 1164
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zwingende Vorschriften.
§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154, Absatz 3, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Paragraph 1164, (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154,, Absatz 3, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Der Anspruch des Dienstnehmers, auf das Entgeld nach § 1154b, Abs. (1), erster Satz, kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.Der Anspruch des Dienstnehmers, auf das Entgeld nach Paragraph 1154 b,, Abs. (1), erster Satz, kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.
Dokumentnummer
NOR12018904
Alte Dokumentnummer
N2181111386Z