Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1177Paragraph 1177
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1177.Paragraph 1177,
Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen worden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018919
alte Dokumentnummer
N2181111401Z