Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1178Paragraph 1178
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Form der Errichtung.
§ 1178.Paragraph 1178,
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018920
alte Dokumentnummer
N2181111402Z