Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1179Paragraph 1179
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB In Verbindung mit Art. 266 ff. AHGB, beide RGBl. Nr. 1/1863.Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB In Verbindung mit Artikel 266, ff. AHGB, beide RGBl. Nr. 1 aus 1863,.
Text
§ 1179.Paragraph 1179,
Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018921
Alte Dokumentnummer
N2181111403Z